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Zweitwohnsitzsteuer Ferienimmobilie
Zweitwohnsteuer bei Ferienimmobilien
Wann und wo wird sie fällig?

Ferienimmobilien und Zweitwohnsteuer

Alles, was Sie über die Zweitwohnsteuer wissen müssen

Die Zweitwohnsitzsteuer für Ferienimmobilien ist eine Kommunalsteuer, die von der Gemeinde erhoben wird in der Ihr Ferienobjekt liegt. Es sei denn, Sie nutzen Ihre Ferienwohnung niemals selbst sondern vermieten diese ausschließlich. Lesen Sie jetzt, was bei der Zweitwohnsitzsteuer wichtig ist.

Wann wird die Zweitwohnsteuer fällig?

Bei allen Ferienobjekten, bei denen einen Eigennutzung nicht ausgeschlossen ist. Dazu gehören mittlerweile nicht nur Ferienhäuser und Ferienwohnungen sondern auch Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nur gelegentlich bewegt werden. Also, z.B. für Camper mit Dauerstellplatz usw.

Experten-Tipp:
„Selbst wenn Ihr Hauptwohnsitz in der gleichen Gemeinde liegen sollte wie das Ferienobjekt wird die Zweitwohnungssteuer fällig.“

Höhe der Zweitwohnsitzsteuer

Die Zweitwohnsteuer wird anhand der ortsüblichen Miete berechnet und je nachdem, wie viel Zeit des Jahres die Ferienimmobilie selbst genutzt wird.

Ausnahmen bei der Zweitwohnsteuer

  1. Wenn Sie Ihre Ferienimmobilie nie selbst nutzen und idealerweise fast durchgehend an Urlauber vermieten, wird keine Zweitwohnsitzsteuer fällig. Außerdem können Sie so die typischen Werbungskosten wie Betriebs-, Instandhaltungs- und Vermarktungskosten meist problemlos absetzen.
  2. Auch wenn Sie Ihr Ferienobjekt ausschließlich als Kapitalanlage nutzen wollen, ohne sie selbst je zu nutzen und oder zu vermieten, kann die Zweitwohnsitzsteuer entfallen. Allerdings müssen Sie dieses der Gemeinde vor Ort objektiv und nachvollziehbar beweisen. Zum Bespiel indem Sie dort keinen Wohnsitz anmelden, keine Verbrauchskosten für Wasser, Strom sowie Heizung anfallen und die Wohnung komplett unmöbliert bleibt.

Achtung Einkunftserzielungsabsicht

Ein beliebtes Streitthema mit dem Finanzamt ist die sogenannte Einkunftserzielungsabsicht. Vereinfacht gesagt stellt das Finanzamt dabei in Frage, ob Sie mit Ihrer Ferienimmobilie wirklich Einkünfte aus der Vermietung erzielen wollen oder sie sie eigentlich nur privat nutzen und trotzdem Werbungskosten wie Betriebskosten usw. absetzen möchten.

Experten-Tipp:
„Selbst der Aufenthalt in Ihrer Ferienimmobilie im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten kann zu einer Steuerpflicht bei der Zweitwohnungssteuer führen. Die jährliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung dagegen meistens nicht.“

Weitere Steuern Ferienimmobilie

Neben der Zweitwohnungssteuer fallen bei einer Ferienimmobilie weitere Steuern wie die Grunderwerbssteuer und die Einkommenssteuer an. Entdecken Sie jetzt, welche Steuern Sie einkalkulieren sollten und welche Kosten Sie bei einem Ferienobjekt steuerlich absetzen können.